Verträge mit aktualisierter Klausel zu Schönheitsreparaturen
BGH: Schönheitsreparaturen nur bei renoviert übergebener Wohnung – Quotenklausel immer unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch drei Entscheidungen am 18.03.2015 (VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13) seine bisherige Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln grundlegend geändert. So sind formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln, aufgrund derer der Mieter anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen tragen soll, ohne Ausnahme unwirksam. Unwirksam ist grundsätzlich auch die formularmäßige Übertragung auf den Mieter bei unrenoviert übergebener Wohnung.Maßgeblich für den BGH ist die Erwägung, dass der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf. Daher können Schönheitsreparaturen lediglich dann verlangt werden, wenn dem Mieter entweder eine renovierte Wohnung übergeben wurde oder ihm bei unrenoviert übergebener Wohnung vom Vermieter ein angemessener Ausgleich für den sich bei Mietbeginn ergebenden Renovierungsbedarf gewährt wird.
Bei bestehenden Mietverhältnissen ist der Mieter nur dann zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn ihm eine renovierte Wohnung überlassen wurde. Noch nicht geklärt ist die Frage, inwieweit eine unwirksame Quotenabgeltungklausel eine möglicherweise wirksame Verpflichtung, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, ‚infiziert‘ und damit ebenfalls unwirksam macht.
Wir haben unsere Vertragsformulare bereits der neuen BGH-Rechtsprechung angepasst.